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   OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11   

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OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11 (https://dejure.org/2012,58102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2012 - 7 U 231/11 (https://dejure.org/2012,58102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. März 2012 - 7 U 231/11 (https://dejure.org/2012,58102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Bezugsrechts des Arbeitgebers aus noch nicht unverfallbaren Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 169 Abs. 1
    Geltendmachung des Bezugsrechts des Arbeitgebers aus noch nicht unverfallbaren Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11
    Der Kläger stützt seine Auffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.6.2010 im Verfahren 3 AZR 334/06 (MDR 2011, 308/309), dem dessen Vorlagebeschluss vom 22.5.2007 - präzisiert durch Beschluss vom 26.5.2009 - an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorausgegangen war.

    Durch die Vorlage des BAG im Verfahren 3 AZR 334/06 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Rechtsweggrenzen hinweg mittlerweile Einigkeit darüber, dass nach der Auslegung der Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers "ohne weiteres" auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vom Widerrufsvorbehalt erfasst wird.

    Zutreffend hatte der BGH mit seiner Stellungnahme zur Vorlage des BAG an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Verfahren 3 AZR 334/06 vordergründig klargestellt, dass der Vorbehalt entsprechend dem Wortlaut der Klausel "ohne weiteres" auch den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse, sich andererseits jedoch die Möglichkeit offengehalten, andere Ergebnisse zu finden, wenn besondere Umstände, die nicht "ohne weiteres" durch die Klausel erfasst sind, eine andere Auslegung "gebieten".

    Dagegen streitet das vom BAG in der Entscheidung vom 15.6.2010 im Verfahren 3 AZR 334/06 gefundene Ergebnis nicht für die Auffassung der Beklagten.

    Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, nachdem bislang ungeklärt ist, welche Sonderumstände es rechtfertigen können, von der sowohl vom BAG als auch vom BGH für richtig gehaltene Auslegung der einschlägigen AVB abzuweichen (BAG v. 15.6.2010 unter Hinweis auf die Stellungnahme des IV. und IX. ZS an GmS-OGB in ZIP 2010, 1915).

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11
    Die Beklagte vertritt damit die Auffassung des BGH zur Auslegung entsprechender Bezugsberechtigungsklauseln in NJW-RR 2006, 1258 - 1260 Tz 15/16 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 Tz 19 - 23, die der BGH in der Entscheidung ZIP 2005, 1836 - 1837 Tz 2 nochmals bekräftigt hat.

    Vielmehr handelt es sich hierbei - wie im Übrigen bei den Interessen, die der BGH in den Entscheidungen NJW-RR 2006, 1258 - 1260 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 dargelegt hat - um solche, die sich gerade "ohne weiteres" aus dem Vorbehalt der Bezugsrechtsklausel ergeben.

    (2) Dem entspricht, dass der BGH in seinen beiden Entscheidungen NJW-RR 2006, 1258 - 1260 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 die Interessenlagen, die er zur Auslegung der Vertragsklauseln herangezogen hat, nur anhand des Wortlautes der einschlägigen Vertragsklauseln entwickelte (vgl. NJW-RR 2005, 1412 - 1414 Tz 20, 21, 23; besonders deutlich NJW-RR 2006, 1258 - 1260 Tz 16: "Andererseits verdeutlichen die AVB ..., dass ...").

    Das Einvernehmen, das durch die Vorlage des BAG an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der Auslegung der vorliegenden Vertragsklausel "ohne weiteres" herbeigeführt worden ist, bedeutet deshalb eine Abkehr des BGH von seiner bisherigen, in NJW-RR 2005, 1412 - 1414 und NJW-RR 2006, 1258 - 1260 vertretenen Auffassung zur Auslegung des Widerrufsvorbehalts und führt damit zu einer Änderung der bisherigen BGH-Rechtsprechung; ansonsten wäre nicht verständlich, wie sich die vom BGH bislang entschiedenen Fälle von denen unterscheiden sollen, in denen die Klausel "ohne weiteres" anzuwenden sein soll.

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11
    Die Beklagte vertritt damit die Auffassung des BGH zur Auslegung entsprechender Bezugsberechtigungsklauseln in NJW-RR 2006, 1258 - 1260 Tz 15/16 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 Tz 19 - 23, die der BGH in der Entscheidung ZIP 2005, 1836 - 1837 Tz 2 nochmals bekräftigt hat.

    Vielmehr handelt es sich hierbei - wie im Übrigen bei den Interessen, die der BGH in den Entscheidungen NJW-RR 2006, 1258 - 1260 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 dargelegt hat - um solche, die sich gerade "ohne weiteres" aus dem Vorbehalt der Bezugsrechtsklausel ergeben.

    (2) Dem entspricht, dass der BGH in seinen beiden Entscheidungen NJW-RR 2006, 1258 - 1260 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 die Interessenlagen, die er zur Auslegung der Vertragsklauseln herangezogen hat, nur anhand des Wortlautes der einschlägigen Vertragsklauseln entwickelte (vgl. NJW-RR 2005, 1412 - 1414 Tz 20, 21, 23; besonders deutlich NJW-RR 2006, 1258 - 1260 Tz 16: "Andererseits verdeutlichen die AVB ..., dass ...").

    Das Einvernehmen, das durch die Vorlage des BAG an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der Auslegung der vorliegenden Vertragsklausel "ohne weiteres" herbeigeführt worden ist, bedeutet deshalb eine Abkehr des BGH von seiner bisherigen, in NJW-RR 2005, 1412 - 1414 und NJW-RR 2006, 1258 - 1260 vertretenen Auffassung zur Auslegung des Widerrufsvorbehalts und führt damit zu einer Änderung der bisherigen BGH-Rechtsprechung; ansonsten wäre nicht verständlich, wie sich die vom BGH bislang entschiedenen Fälle von denen unterscheiden sollen, in denen die Klausel "ohne weiteres" anzuwenden sein soll.

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92

    Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11
    Dabei kann dahinstehen, ob die Beendigung der Versicherungsverträge für die Zukunft, die für die Entstehung der Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte unerlässlich ist, bereits dadurch herbeigeführt wurde, dass der Kläger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Bereitschaft erklärt hat, die Versicherungsverträge gegen Prämienzahlung fortzuführen, also nicht deren Erfüllung verlangt hat (vgl. BGH NJW 1993, 1994 f), oder ob deren Beendigung durch Kündigung seitens des Klägers als verfügungsbefugtem Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin BMP eingetreten ist.

    Mit dieser Kündigung erklärte der Kläger nicht nur die Beendigung der Versicherungsverträge für die Zukunft, sondern widerrief damit zugleich auch die bisherigen Bestimmungen zur Bezugsberechtigung der versicherten Arbeitnehmer (BGH VersR 1993, 689 Tz 13 = NJW 1993, 1994 f).

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04

    Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11
    Die Beklagte vertritt damit die Auffassung des BGH zur Auslegung entsprechender Bezugsberechtigungsklauseln in NJW-RR 2006, 1258 - 1260 Tz 15/16 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 Tz 19 - 23, die der BGH in der Entscheidung ZIP 2005, 1836 - 1837 Tz 2 nochmals bekräftigt hat.
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